Auf den Webseiten von Datenschutzbehörden, Verbänden und Beratern finden sich viele Vorlagen zu datenschutzrechtlichen Verträgen. Unerfahrene Interessierte greifen darauf zu und schon sind Verträge in der Welt, deren Qualität häufig zweifelhaft ist. Bestimmte Klauseln aus Auftragsdatenverarbeitungsverträgen sind trotz völliger Sinnlosigkeit sogar auf dem Weg zum Standard.
Fragwürdige Motive der Veröffentlichung
Die Motive der Veröffentlichung von Vertragsmuster sind unterschiedlich. Die einen wollen tatsächlich einfach guten Service anbieten, andere lediglich ihre Zugriffszahlen erhöhen. Tatsächlich finden sich gerade im Datenschutzrecht eine Vielzahl von Muster und Vorlagen im Netz. Dagegen ist grundsätzlich wohl nichts einzuwenden, denn ein Verwender mag selbst entscheiden, ob er sich auf frei verfügbare und abstrakte Muster verlässt.
Sehr problematisch wird es hingegen, wenn die Muster einerseits Klauseln enthalten, die rechtlich zweifelhaft sind, andererseits gerade von Datenschutzbehörden veröffentlich werden, die ja gemeinhin ein besonderes Vertrauen genießen.
Uneingeschränkter Zugang … auch zur Privatwohnung?
Konkrete Vorfälle häufen sich in der Praxis. Insbesondere folgende Klausel findet sich in vielen Vorlagen und beispielsweise auf der Webseite des hessischen Landesdatenschutzbeauftragen und sollte Juristen Kopfzerbrechen bereiten:
„3.8 … soweit die Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden ist der Zugang zur Wohnung durch den Auftraggeber vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass auch die anderen Bewohner dieser Privatwohnung mit dieser Regelung einverstanden sind.“
Mit anderen Worten sichert der Auftragnehmer zu, mitunter vertragsstrafenbewehrt, Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern oder Angestellten zu treffen, in welcher sie sich verpflichten, den Vertragspartner ihres Arbeitgebers in ihre Privatwohnungen zu lassen und ihre Frauen, Männer, Kinder und sonstige Mitbewohner entsprechend mit einzubeziehen.
Umsetzung unmöglich
Da haben die Datenschützer ganze Arbeit geleistet. Ohne Rücksicht auf Persönlichkeitsrechte und Grundrechte, z.B. Unverletzlichkeit der Wohnung werden Regelungen in Umlauf gebracht, deren arbeitsrechtliche Umsetzbarkeit nahezu unmöglich sind und Auftragnehmer etwas versprechen lassen, das nicht einzuhalten ist.
Die praktischen Auswirkungen zeigt der konkrete Fall einer großen deutschen Bank, die auf die Klausel unter dem Verweis auf die Vorgabe der hessischen Datenschutzbehörde besteht.
Bei Unternehmen, deren Dienstleistung in der Erbringung von Datenverarbeitungen besteht, können die Mitarbeiter ja vielleicht zu Hause ein Wartezimmer für die Auditoren der vielen Auftragsdatenverarbeitungsgeber einrichten.
Für nähere Informationen zur Auftragsdatenverarbeitung können wir Ihnen unseren Artikel “Auftragsdatenverarbeitung” empfehlen.
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